Stromsteuer - Energiesteuer(früher Mineralölsteuer)

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Die Verbrauchsteuer auf Strom und Energieprodukte (Mineralöle, Erdgas, Kohle usw.) stellen im Regelfall immer ein hohes Risiko dar, da es sich hier immer schnell um hohe Beträge handelt. Bei Verfehlungen stehen sehr schnell Beträge im Raum, welche für jedes Unternehmen ein Risiko darstellen.

Unabhängig von Unternehmen, welche verbrauchsteuerpflichtige Waren herstellen, kommen speziell auch Unternehmen des „normalem produzierenden Gewerbes“ mit diesen Verbrauchsteuerarten ständig in Berührung.

So bestehen grundsätzlich Erstattungstatbestände/-ansprüche für das sogenannte produzierende Gewerbe im Bereich der Verbrauchsteuern auf Strom und Energieprodukte wie z.B. Erdgas oder Heizöl. Der Anspruch besteht immer, wenn diese 250,- € im Jahr überschreitet, wenn Ihr Unternehmen überwiegend dem produzierenden Gewerbe zu zurechnen ist.

Ansprüche im Verhältnis zu den Rentenversicherungsbeiträgen inkl. der Implementierung eines Energiemanagementsystem bestehen ggfls. zusätzlich.

Unabhängig von den Erstattungsansprüchen bestehen auch Pflichten im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts.

Bezieht z.B. ein Unternehmen im Rahmen des Konzernverbundes oder aus anderen Gründen an einem Standort zentral Erdgas und verteilt das Gas an andere Unternehmen (gilt auch für Tochter-, Schwester-, und sonstige verbundene Unternehmen), so gilt das beziehende Unternehmen als sogenannter Lieferer im Sinne des Energiesteuerrechts. Das Unternehmen muss die Lieferereigenschaft anzeigen und das Erdgas steuerfrei beziehen. Anschließend hat das Unternehmen selbstverständlich auch der Pflicht zur Steueranmeldung für die Energiesteuer auf Erdgas.

Unterlässt dieses Unternehmen z.B. die Anmeldung besteht das Risiko der nochmaligen Erhebung der Energiesteuer durch die Zollbehörden, auch wenn das Erdgas bereits versteuert bezogen wurde. Zusätzlich besteht das Risiko eines Bußgeldverfahrens, im  ungünstigen Fall eines Stafverfahren.

Dieses Risiko ist den wenigsten Unternehmen bewusst.

Gleiches gilt auch unter bestimmten Voraussetzungen für die Verteilung von Strom innerhalb eines Standortes an andere Unternehmen.

Auch im Bereich des Handels wird oft übersehen, dass sogenannte Steuergegenstände des § 4 EnergieStG, hierzu zählen z.B. auch Additive, nicht einfach in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, da gegebenenfalls ansonsten die Steuer mehrfach entsteht. Auch hier drohen Bußgeldverfahren.

Was viele nicht wissen:
Werden andere energiehaltige Produkte, wie z.B. Autoreifen, Kunststoffe usw. gezielt zu Heizzwecken eingesetzt, unterliegen diese der Energiesteuer. Steuerschuldner ist in diesem Fall in der Regel das Unternehmen/die Person, welches diese energiehaltigen Produkte zu Heizzwecken verwendet/einsetzt. Aber auch Unternehmen, die derartige Energieerzeugnisse zu Heizzwecken abgeben/verkaufen, können Steuerschuldner werden.


Unsere Beratungsleistungen

Unsere Beratungen umfassen sowohl die Fragestellung im Rahmen des normalen produzierenden Gewerbes hinsichtlich Erstattungsmöglichkeiten von Strom- und Energiesteuer als auch hinsichtlich möglicher Pflichten zur Anmeldung von Steuer bei Verteilung von Erdgas oder Strom an andere Unternehmen, z.B. an einem Standort, inklusiv der Pflichten zur Anmeldung als Erdgaslieferer oder als Stromversorger.

Oftmals wird von Unternehmen übersehen, dass bestimmte Verbraucher im Unternehmen nicht der Steuerentlastung unterliegen. So kann z.B. regelmäßig für folgenden Stromverbrauch keine Entlastung beantragt werden:        

  • Kaffeeautomaten, welche durch einen Dritten betrieben werden,
  • Kantinen, welche durch Cateringunternehmen betrieben werden
  • Funkantennen
  • vermietete Büroräume
  • usw.


Zusätzlich bestehen besondere Entlastungstatbestände, bei denen in der Regel 100 % der jeweiligen Steuer (Strom- und Energiesteuer) erstattet werden, wie z.B.        

  • Öfen zur Warmhaltung von Metallen im Rahmen der Produktion,
  • Schweißgeräten im Rahmen der Produktion von Halbzeugen der Metallindustrie
  • Oberflächenbehandlung von Metallen
  • Brennen von Keramik
  • Und vieles mehr


Was viele nicht wissen:

Verteilt ein Unternehmen Strom an einem Standort an andere Unternehmen, können Umspannungs- und Netzverluste steuerfrei belassen werden.

Wir helfenIhnen gerne die einzelnen Geräte hinsichtlich möglicher Steuerfreiheiten zu begutachten, die Steuerfreiheit zu beantragen und gegebenenfalls in der Unterstützung zur Ermittlung der anzusetzenden Menge des Energieverbrauchs, für die die Steuerfreiheit beantragt werden kann. Gleiches gilt selbstverständlich für die Geltendmachung von Umspannungs- und Netzverlusten.

Sind Sie im Bereich des Handels tätig, z.B. Handel mit Additiven, unterstützen wir Sie gerne in der Einrichtung eine Steuerlager inklusiv der Bewilligung für den steuerfreien Versand.

Ebenfalls unterstützen wir Unternehmen im Bereich der Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Beurteilung von Sachverhalten oder Anmeldung Herstellungsbetriebe, Steuerlager, Nutzung von Befreiungstatbeständen (z.B. steuerfreie Verwendung), steuerfreier Versand und Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Produkten usw.     

Wollen Sie Mineralöle steuerfrei verwenden z.B. durch andere Verwendung als zum Einsatz als Kraftstoff oder Heizstoff (z.B. Herstellen von Schmiermittel usw.) unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung der Erlaubnis oder Prüfung der Verfügbarkeit von allgemein erlaubten Tätigkeiten.

Ebenso unterstützen wir Sie gerne bei der Einstufung von Produkten hinsichtlich der Erfassung als Steuergegenstand im Sinne des jeweiligen Verbrauchsteuerrechts.

Haben Sie Fragen zu Verbrauchsteuern, sprechen Sie uns einfach an!