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Erstattung der Strom– / Energiesteuer und EEG-Abgaben
Grund hierfür ist häufig das fehlen von Detailkenntnissen. So ist es nicht auf dem ersten Blick erkennbar, welche Unternehmen zum produzierenden Gewerbe zählen. Speziell Unternehmen, die Ihre Leistungen außerhalb von den originären Herstelltätigkeiten erbringen, ist oftmals nicht bewusst, dass sie trotzdem dem produzierenden Gewerbe im Sinne des Strom- und Energiesteuergesetzes angehören. Beispiel von Branchen die grundsätzlich auch erstattungsberechtigt sind: - Maler- und Tapezierbetriebe - Raumausstatter - Reparatur und Wartungsarbeiten an Maschinen - Energieversorgung - Gerüstbau - Handelsunternehmen mit Vertrieb von Eigenmarken - uvm.
Haben sind Unternehmen auf unterschiedliche Tätigkeiten spezialisiert, die sowohl als produzierendes und als nicht produzierenden Gewerbe gelten, kann das gesamte Unternehmen trotzdem begünstigt bleiben. Dies erfordert allerdings eine Ermittlung der Haupttätigkeit. Hierfür sind verschiedene Methoden anwendbar.
Profitieren Sie aus diesem Grund von einer professionellen Überprüfung der Unternehmensorganisation hinsichtlich der richtigen Zuordnung Ihres Unternehmens und des Erstattungsverfahrens für Strom– und Energiesteuer. EEG-Abgaben: Die EEG-Abgaben erhöhen sich jährlich und stellen inzwischen einen wesentlichen Teil der Stromrechnung dar. Für 2012 wurden die vom Versorger zu erhebende EEG auf 3,592 Cent/kWh festgelegt. Umgerechnet sind die pro verbrauchte GWh 35.920,- € Mehrbelastung. EEG-Abgaben müssen allerdings nicht immer in voller Höhe getragen werden. Nutzen Sie die Beratung zur Reduzierung Ihrer jährlichen EEG-Belastung.
Seit 2012 Können sich Unternehmen des produzierenden Gewerbes von der EEG teilweise befreien lassen, wenn das Unternehmen unter anderem an einer Abnahmestelle mehr als 1 GWh Strom selbst verbraucht und das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 14% übersteigt. Fragen Sie nach! |
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