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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Norbert Tutsch, Consulting für Zoll-/Außenwirtschaftsrecht und Energiecontracting
1.) Der Auftragnehmer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit wird, soweit nicht abweichend individualvertraglich geregelt auf 100.000,- € beschränkt. § 334 BGB ist in Bezug auf verbundenen Unternehmen des Auftraggebers nicht abgedungen.
2.) Werden Informationen per E-Mail übermittelt, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich für die ordnungsgemäße, vollständige und verzögerungsfreie Übertragung der E-Mail. Für den Inhalt, sofern vollständig und ordnungsgemäß übermittelt, gelten in nachfolgender Reihenfolge a) im Rahmen von schriftlichen vereinbarten Auftragsverhältnissen die geschlossenen Individual-Haftungsvereinbarungen oder b) die Haftungsbestimmungen aus Nr. 1 dieser AGB. Besteht mit dem E-Mail-Empfänger keine Auftragsvereinbarung (weder mündlich noch schriftlich), wird für den Inhalt keine Haftung, weder für leichte noch für grobe Fahrlässigkeit, übernommen.
3.) Der Auftragnehmer ist im Rahmen von vertraglich zugesagten allgemeinen Beratungsleistungen nicht verpflichtet vom Mandanten angefragte Leistungen zu erbringen. Unter allgemeinen Beratungsleistungen fallen vertraglich zugesagte Leistungen ohne konkrete und detailliert abgegrenzte Leistungsbeschreibung, i.d.R. handelt es sich hierbei um Leistungen, die nach Stunden oder Tagessätzen abgerechnet werden. Leistungen, die zu Festpreisen abgerechnet werden und einer konkreten offen gelegten Aufwandskalkulation zu Grunde liegen, gelten im Sinne dieser AGB ebenfalls als allgemeine Beratungsleitungen.
4.) Andere Beratungsleistungen als Nr. 3 dieser AGB sind vom Auftragnehmer grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Qualität und Frist zu erbringen, ausgenommen, wenn die Erbringung der Leistungen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ebenfalls ist der Auftragnehmer bei höherer Gewalt oder anderer persönlicher Unmöglichkeit nicht zur Erbringung der Leistung verpflichtet; in diesem Fall ist der Auftraggeber umgehend nach Bekanntwerden über die Nichterbringung von Leistungen zu informieren. Unterbleibt die Information gelten die Haftungsregelungen. Wurde der Auftraggeber über die Nichterbringung der Leistungen informiert, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bereits erbrachten Leistungen anteilig abzurechnen, sofern die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber verwertbar waren; in diesem Fall bestehen kein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers für den Teil der nicht erbrachten Leistungen.
5.) Werden Aufträge angenommen, die nicht explizit im Auftragsgegenstand definiert wurden, gelten diese als vom Auftragsgegenstand der jeweils gültigen Auftragsvereinbarung erfasst.
6.) Die erbrachten Leistungen stellt der Auftragnehmer i.d.R. monatlich in Rechnung. Eine zusammenfassende Rechnungsstellung über zwei oder mehrere Monate ist jederzeit möglich und unterliegt der Entscheidung des Auftragnehmers. Leistungen werden spätestens 6 Monate nach tatsächlicher Erbringung in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Leistungen aus Festhonoraren. In diesen Fällen ist der Auftraggeber berechtigt das Festhonorar anteilig in Rechnung zu stellen.
7.) Leistungen sind alle Tätigkeiten des Auftragnehmers, die im Rahmen der Beauftragung durch den Auftraggeber vom Auftragnehmer erbracht werden.
8.) In Rechnung gestellte Beträge sind soweit nicht individualvertraglich anders vereinbart, jeweils sofort fällig.
9.) Erfolgt die Bezahlung der in Rechnung gestellten Beträge nicht oder nicht vollständig innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungszugang beim Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt seine weiteren Beratungsleistungen ohne vorherige Zahlungserinnerung und ohne vorherige Ankündigung einzustellen. Zur Schadenbegrenzung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Einstellung seiner Beratungstätigkeit unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Die bis zur Einstellung der Beratung erbrachten Leistungen können vom Auftragnehmer weiterhin in Rechnung gestellt werden und sind sofort fällig. Ein Schadensersatzanspruch besteht für keine der beiden Parteien.
10.) Vereinbarte Honorare sind jeweils Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzlich zu den Honoraren werden Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten insbesondere auftragsbezogene einzeln zugerechnete Kosten, (bspw. Reisekosten). Für die Abgeltung der nicht einzeln zugerechneten Kosten (bspw. Porto, Telefon- und Telefaxkosten und Fotokopien) wird eine Pauschale von ein Prozent des Honorars zu Grunde gelegt. Für mit PKW auftragsbezogen zurückgelegte km werden pauschal 0,35 € pro gefahrenen km als Auslagen in Rechnung gestellt. Die Wahl und Klasse des zu verwendenden Verkehrsmittels sowie den Verkehrsträger trifft der Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist nicht zur Kosten-Nutzen Analyse vor oder nach Auswahl des Verkehrsmittels und Verkehrsträgers verpflichtet.
11.) Reisezeit wird ebenfalls grundsätzlich in Rechnung gestellt, ausgenommen bei Anwendung von vereinbarten Tagesätzen mit An- und/oder Abreise an den jeweils in Rechnung gestellten Kalendertagen. Reisebeginn zur Berechnung der Reisezeit und Reisekosten ist grundsätzlich Landshut/Ergolding, sofern nicht individualvertraglich München/Stadtmitte vereinbart wurde. Sofern kein eigener Tagessatz für das Honorar vereinbart wurde, wird bei Reisen, die pro Kalendertag 8 Stunden überschreiten, als Reisezeit nur die Differenz zwischen Beratungszeit und vollen 8 Stunden pro Kalendertag in Rechnung gestellt.
12.) In Streit- und Zweifelsfällen liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
13.) In der Anwendung von Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen gilt folgende Reihenfolge:
a. Auftragsvereinbarung b. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers c. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggeber Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können nur angewandt werden, wenn diese dem Auftragnehmer nachweislich tatsächlich zur Verfügung gestellt wurden. Eine Veröffentlichung z.B. im Internet, ist nicht ausreichend.
14.) Gerichtstand ist Landshut/Niederbayern
Stand September 2010 |

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